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Wissen

Stichtage der Marktkommunikation

Was ist geplant und wo stehen die Verfahren. Eine Übersicht!

Der Rhythmus

Die Datenformate der Marktkommunikation werden in der Regel zweimal im Jahr umgestellt, Anfang April und Anfang Oktober. Der Weg dorthin ist immer derselbe: Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die neuen Fassungen in einer Mitteilung zu den Datenformaten und stellt sie zur Konsultation, nach Auswertung der Stellungnahmen wird die verbindliche Fassung bekannt gegeben. Die laufenden Mitteilungen stehen bei der Beschlusskammer 6.

Formate und Festlegungen

StichtagWas giltBetroffene Dokumente und MarktrollenFundstelle
Überarbeitete Nachrichtentypversionen, verbindlich ab diesem Tag für alle umsetzungspflichtigen Marktteilnehmer. Unter anderem UTILMD AHB Strom 2.2 mit MIG S2.2, UTILMD AHB Gas 1.2 mit MIG G1.2, APERAK 2.2, MSCONS 3.2, UTILTS 1.1, Allgemeine Festlegungen 6.1d, Prüfidentifikatoren 4.0, Entscheidungsbaum-Diagramme und Codelisten 4.3, AS4-Profil 1.2. Alle Marktrollen Strom und Gas. Mitteilung Nr. 56 der Bundesnetzagentur vom 1. April 2026 (Inkrafttreten); konsultiert mit Mitteilung Nr. 55 vom 2. Februar 2026
2027, geplant Aktuell noch Planung: Die Bundesnetzagentur hat im Juli 2026 überarbeitete Nachrichtentypversionen mit dem Umsetzungstermin 1. April 2027 zur Konsultation gestellt. Der BDEW hat dazu einen Umsetzungszeitraum von zwölf statt der üblichen sechs Monate vorgeschlagen. Stellungnahmen waren bis zum 31. August 2026 möglich, die Konsultationssitzung fand am 10. September 2026 statt. Ob und wann im nächsten Jahr neue Formate veröffentlicht werden, steht noch nicht endgültig fest; eine verbindliche Fassung ist bisher nicht bekanntgegeben. Konsultiert wurden unter anderem UTILMD Strom 2.3, APERAK, CONTRL, IFTSTA, ORDERS, ORDRSP, QUOTES, die Allgemeinen Festlegungen 6.1e, Entscheidungsbaum-Diagramme 4.4, Regelungen zum Übertragungsweg sowie ein Release 2.0.0 der API-Webdienste Strom. Alle Marktrollen. Mitteilung Nr. 57 der Bundesnetzagentur vom 31. Juli 2026
gilt seit Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24) im Strommarkt nach § 20a EnWG: Festlegung BK6-22-024 vom 21. März 2024, neu gefasste GPKE und WiM, Identifikation der Marktlokation über die MaLo-Ident-API. GPKE, WiM, MaLo-Ident-API. Netzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber Strom. Mehr zum LFW24 Beschlusskammer 6, Lieferantenwechsel in 24 Stunden
ab 2030, nach derzeitigem Stand MaBiS-Hub: Festlegungsverfahren BK6-24-210 zur zukünftigen Aggregation und Abrechnung bilanzierungsrelevanter Daten, eröffnet am 2. Oktober 2024 mit einem ersten Eckpunktepapier, zweites Eckpunktepapier vom 7. Februar 2025. Mit Veröffentlichung vom 27. Mai 2025 in zwei Verfahrensblöcke geteilt: Messwertverarbeitung und Pseudonymisierung (BK6-24-210-1) sowie Bilanzierung und Bilanzkreisabrechnung (BK6-24-210-2). Nach derzeitigem Verfahrensstand soll der Hub ab dem Jahr 2030 kommen. MaBiS, Bilanzkreisabrechnung, Messwertaustausch. Netzbetreiber, Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche, Übertragungsnetzbetreiber, Messstellenbetreiber. Mehr zum MaBiS-Hub Beschlusskammer 6, MaBiS-Hub

Offene Frage: Kommen die API-Webdienste?

Die Konsultation nach Mitteilung Nr. 57 enthielt neben den EDIFACT-Nachrichtentypen auch ein Release 2.0.0 der API-Webdienste Strom. Nach unserer Einschätzung ist offen, ob und in welchem Umfang die API-Webdienste in der Marktkommunikation kommen: Die Rückmeldungen im Rahmen der Konsultation waren umfangreich und kritisch. Wer heute Umsetzungsprojekte plant, sollte das Thema als offen behandeln und den nächsten Mitteilungen der Beschlusskammer 6 folgen. Wir ziehen diese Zeile nach, sobald es eine Veröffentlichung gibt.

KI-Regulierung: EU AI Act

Für Unternehmen, die KI in der Marktkommunikation einsetzen wollen, zählen daneben die Fristen der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Die Termine für Hochrisiko-Systeme hat der Digital Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) nach hinten verschoben.

StichtagWas giltBetroffenFundstelle
gilt seit Transparenzpflichten nach Art. 50: Die Interaktion mit einem KI-System und KI-erzeugte Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Nur für die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 gilt bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Frist bis zum 2. Dezember 2026; die übrigen Transparenzpflichten gelten ohne Schonfrist. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit Nutzerkontakt oder erzeugten Inhalten Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50; Übergangsfrist laut Europäische Kommission, Rechtsrahmen für KI
Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III (Konformitätsbewertung, Registrierung, menschliche Aufsicht, Überwachung), Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-Systemen nach Anhang III Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus); Europäische Kommission, Rechtsrahmen für KI
Pflichten für KI als Sicherheitskomponente in Produkten nach Anhang I. Hersteller regulierter Produkte mit KI-Komponenten Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus); Europäische Kommission, Rechtsrahmen für KI

Angaben geprüft am 22. September 2026 anhand der verlinkten Fundstellen. Maßgeblich ist immer die Fundstelle; wir ziehen die Seite bei jeder neuen Mitteilung nach. Fehlt ein Termin, der Sie betrifft? Schreiben Sie uns.

Dazu passend: Marktkommunikation im Bahnstromnetz, Formatwechsel begleiten, Konsultationen und Verbandsarbeit, Bilanzierung und MaBiS-Hub